Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB )
Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierter Bestandteil der Offerte und der Auftragsbestätigung.
1. Allgemeines
Diese Bestimmungen gelten für alle Kundengeschäfte der Firma ENA Nicevic Storen, soweit keine besonderen vertraglichen Abmachungen getroffen worden sind, gelten die Bedingungen der SIA- Norm 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“ und der SIA- Norm 342 „Sonnen - und Wetterschutzanlagen“.
Für anders lautende Bedingungen verpflichtet sich der Unternehmer durch die Offertenstellung nicht. Solche Bedingungen sind bei der Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich festzuhalten.
2. Preise und Verbindlichkeit
Offerten sind, wenn nichts anders vereinbart, 60 Tage gültig. Aufträge werden nur durch rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung des Unternehmers verbindlich. Preis- Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrunds, sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen.
3.Farbwahl
Der Farbwahl richtet sich bei den Aluminiumprodukten nach gültigen VSR- Farbkarten, bei Textilprodukten nach der gültigen Kollektion des Unternehmers. Standard- und Zusatzfarben sind auch lieferbar. Zusatzfarben bedingen einen Mehrpreis. Spezialfarben erfordern einen Mehrpreis pro Farbe und Produkt, sowie einen Mehrpreis für Mengen unter dem minimalem Quantum.
4. Lieferfrist
Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung, sowie Begutachtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau nach erfolgter Fenstermontage. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.
5. Unsere Leistungen
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der Firma ENA Nicevic Storen.
Unsere Firma sichert die Verwendung hochwertiger Materialien und eine einwandfreie Verarbeitung, nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Stand der Technik zu. Sie gewährleistet die rechtzeitige Ausführung der Arbeiten. Die vereinbarten Fristen und Termine beginnen zu laufen, wenn uns alle von Ihnen, für die Fabrikation nötigen Entscheide wie Produkt, Spezifikation und Farbe schriftlich vorliegen.
Die Garantie im Sinne einer Gewährleistung beträgt nach SIA Norm ab Rechnungsdatum zwei Jahre. Für Motorantriebe und Steuerungen ein Jahr. Mängel und Fehler sind sofort nach deren Entdeckung unter Tel: +41 (0)79 208 99 99 zu melden.
6 Ausschlüsse:
- Nicht unter Garantie fallen Mängel infolge grobfahrlässiger Behandlung, Schäden durch extremen Sturm und Hagelschlag. Bedienung bei Vereisung, leichtere Abriebschäden, Ausbleichung bei Spezialfarben, Ersetzen, der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile, sowie Reinigungsschäden.
- Bei Raff-Lamellenstoren mit flexiblen Lamellen, sowie Stoffstoren besteht keine Garantiepflicht für Schäden infolge Verwendung bei stürmischem Wetter. Desgleichen für Rollladen und Lamellenstoren, deren Führungsschienen mehr als 15 cm vor Verglasung montiert oder seitlich nicht abgeschlossen sind.
- Bei Fassaden mit Aussen - Wärmedämmung besteht keine Haftung für Wasserschäden.
Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen- und Wetterschutzanlagen bauseits vorhanden sein.
Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie, deren Kosten werden nicht übernommen. Kurbeln dürfen bauseits nicht demontiert werden. Garantiefälle gestatten nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen.
7. Ihre Leistungen
Für die Montage und die Garantieleistungen ermöglichen Sie uns den ungehinderten Zugang zum Montageort. Dies bedeutet, dass allfällige Gerüstkosten und Hilfsmittel für einen ungehinderten und sicheren Zugang zu Ihren Lasten gehen.
Sie verpflichten sich zur rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung des festgesetzten Preises, der entweder vereinbart oder durch das definitive Ausmass bestimmt wurde
Barrückbehalte sind nicht zulässig.
Unsere Zahlungskonditionen gestalten sich wie folgt:
Aufträge unter CHF 5'000.00: nach SIA 118 60 % des Bruttopreises bei Vertragsabschlusses
verbleibender Rest: 14 Tage netto nach Rechnungsstellung.
Aufträge ab CHF 5'000.00: nach SIA 118 60 % des Bruttopreises zum Zeitpunkte des Vertragsabschlusses
30 % bei der Lieferung
verbleibender Rest: 14 Tage nach Rechnungsstellung.
Bei Aufträgen über CHF 20'000.00 nach SIA 118 werden 60 % des Bruttopreises zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Anzahlung für die Material- und Produktionskosten fällig (Rest siehe Aufträge ab CHF 5'000.00).
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen behalten wir uns die Geltendmachung eines Verzugszinses von 6% p.a., sowie weiteren Schadens vor.
Das von Ihnen unterzeichnete Angebot gilt als Anerkennung des vereinbarten Preises (Art. 82 SchKG).
8. Gerichtsstands Vereinbarung
Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Hauptsitz der Firma ENA Nicevic Storen in 8610 Uster (ZH) ausschliesslich zuständig.